Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen Lieferungen, Leistungen und Angebote der BKG erfolgen gegenüber Unternehmer ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten also auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung geltend diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn BKG sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss Die Angebote der BKG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der BKG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Angestellte der BKG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise Soweit nichts anderes vereinbart, hält sich BKG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der BKG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten von BKG oder deren Unterlieferanten eintreten - hat BKG nicht zu vertreten. Sie berechtigen BKG, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist BKG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BKG von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Besteller nur berufen, wenn er BKG unverzüglich benachrichtigt. Sofern BKG die Nichteinhaltung verbindlich zu besagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von einem ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von BKG. BKG ist zu Teillieferungen oder Teilleistung jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Besteller über, so bald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lagers von BKG verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von BKG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Gewährleistung BKG gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Der Besteller muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind BKG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, darf BKG nach seiner Wahl verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an BKG geschickt wird; der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Service-Techniker von BKG zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen; Falls der Besteller verlangt, Gewährleistungsarbeiten an einem Ort vorzunehmen, welcher nicht der ursprünglich vereinbarte Lieferort ist, entspricht BKG diesem Verlangen, wobei Arbeitszeit und Reisekosten zu den üblichen Sätzen zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Reparaturversuchen entgültig fehlt, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung und für solche Schäden, die durch unzulängliche Wartung oder ungeeignete Betriebsverhältnisse entstehen, ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen BKG stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätzen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus zugesicherten Eigenschaften, die den Besteller gegen das Risiko für Mängelfolgeschäden absichern soll.
§ 7 Eigentumsvorbehalte Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die BKG aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden BKG folgende Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig und mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von BKG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für BKG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von BKG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf BKG übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum von BKG unentgeltlich. Ware, an der BKG (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an BKG ab. BKG ermächtigt ihn widerruflich, die an BKG abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wird der Besteller auf das Eigentum von BKG hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist BKG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch BKG liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Zahlung Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen von BKG 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist ein Abzug von 2 % Skonto gestattet. Bei Rechnungsbeträgen von mehr als € 15.000,-- sind vorab 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung und 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft fällig. Rechnungen für Montagen und Inbetriebnahmen sind nach Erhalt und ohne Abzug fällig. BKG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BKG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BKG über den Betrag verfügen kann. Gerät der Besteller in Verzug, so ist BKG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Bonität des Bestellers in Frage stellt, so ist BKG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Sie ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Konstruktionsänderungen BKG behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Geheimhaltung Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die mit BKG in Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen BKG als gar auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges vorliegt.
§ 12 anwendbares Recht , Gerichtsstand u.a. Für die Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BKG und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Reutlingen, soweit der Besteller Kaufmann in Sachen HGB ist.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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